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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der PLAZAMEDIA GmbH für technische Dienstleistungen

1. Anwendungsbereich

Nachfolgende Bedingungen sind bei allen Leistungen der PLAZAMEDIA GmbH – im Folgenden kurz PLAZAMEDIA –, die an Unternehmen (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen - im Folgenden kurz Kunde – erbracht werden, gültig, soweit nicht in Einzelverträgen schriftlich etwas anderes vereinbart ist oder PLAZAMEDIA abweichenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich von PLAZAMEDIA widersprochen wurde.


2. Vertragsschluss

Angebote von PLAZAMEDIA sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung von PLAZAMEDIA oder durch die Bestätigung des konkreten Angebots der PLAZAMEDIA durch den Kunden wirksam zustande. Dienstleistungen für serielle Events können jeweils für eine Saison oder Teile einer Saison gebucht werden. Der genaue Leistungsumfang wird von den Parteien schriftlich im Vertragsdokument fixiert. Zeitaufwandschätzungen von PLAZAMEDIA sind unverbindlich.


3. Vertragsgegenstand

a) PLAZAMEDIA wird für Kunden grundsätzlich als Dienstleister (§§ 611 ff. BGB) tätig. Soll zwischen den Parteien ein Kauf- oder Werkvertrag vereinbart werden, so steht dessen Wirksamkeit unter der Bedingung, dass der Vertrag vor Abschluss ausdrücklich als Kauf- oder Werkvertrag schriftlich gekennzeichnet wird. Die als Werk zu erbringenden Leistungen sind in letzterem Fall von dem Kunden in einem Pflichtenheft genau zu dokumentieren. PLAZAMEDIA entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter bzw. Subdienstleister eingesetzt werden. Wünsche des Kunden werden soweit als möglich berücksichtigt.
b) Wenn PLAZAMEDIA Aufgaben der Projektleitung übernimmt, ist damit keine Unterstellung von Mitarbeitern des Kunden im arbeits- und sozialrechtlichen Sinne verbunden.
c) Sofern die Lieferung von Software geschuldet ist, wird diese in ausführbarer Form geliefert; der Quellcode verbleibt bei PLAZAMEDIA. Der Kunde ist berechtigt, den Leistungsgegenstand für den vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen; alle anderen Rechte verbleiben bei PLAZAMEDIA. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn PLAZAMEDIA redaktionelle und andere Inhalte liefert. Eigentum und Urheberrechte an Inhalten, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen liegen ausschließlich bei PLAZAMEDIA.


4. Bestellungen, Lieferfristen, Abnahme

a) Liefertermine und Fristen gelten nur dann als rechtsverbindlich vereinbart, wenn sie von PLAZAMEDIA schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Bei nachträglichen Vertragsänderungen kann keine Gewähr für die Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Liefertermine und Fristen übernommen werden. Diese müssen ggf. neu vereinbart werden.
b) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die betroffenen Fristen angemessen.
c) PLAZAMEDIA ist zur teilweisen Lieferung und Leistung an den Kunden berechtigt. Letzterer ist zur Teilabnahme verpflichtet, es sei denn, die Teilleistung / -lieferung ist für ihn nicht von Interesse.
d) Bei Werkverträgen kann die Abnahme nur förmlich erklärt werden. Die Abnahmeerklärung des Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Kunde hat unverzüglich, jedoch längstens innerhalb einer Woche, das Werk zu prüfen. Das Werk gilt mit Ablauf der Prüffrist als abgenommen, es sei denn, es wurden vom Kunden während der Prüfzeit nicht unerhebliche Mängel gemeldet.
e) Software darf der Kunde vor Abnahme nicht in den Echteinsatz nehmen.


5. Preise, Verzug

a) Die Preise werden, soweit sie nicht individuell gesondert vereinbart werden, nach der bei PLAZAMEDIA jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste, die wesentlicher Bestandteil des Vertrages wird, berechnet. Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
b) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang einer Rechnung ohne Abzug (Skonto) zur Zahlung fällig. Eine Rechnung gilt ab dem dritten Werktag nach ihrer Aufgabe zur Post als zugegangen.
c) Der Kunde gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 14 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Im Falle des Verzugs schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 12 % Zinsen p.a. sowie Ersatz des Verzugsschadens. Abweichend hiervon gerät der Kunde auch dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass die Geldforderung zu einem nach dem Kalender bestimmten Zeitpunkt bezahlt werden soll, und der Kunde nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden – unbeschadet des Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern – nicht zu. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PLAZAMEDIA ausdrücklich anerkannt sind.


6. Mitwirkungsleistungen des Kunden

a) Der Kunde wird alle erforderlichen Mitwirkungsleistungen unentgeltlich erbringen, insbesondere alle zur Vertragsdurchführung notwendigen Informationen unaufgefordert und rechtzeitig mitteilen. Der Kunde wird PLAZAMEDIA die zur Durchführung der Arbeit erforderlichen Unterlagen, Materialien, Personal etc. zur Verfügung stellen.
b) Der Kunde garantiert, dass er die notwendigen Rechte an sämtlichen von ihm beigebrachten oder zur Verfügung gestellten Materialien, Bildern, Programmen etc. innehat. Der Kunde stellt PLAZAMEDIA von allen Ansprüchen frei, die insoweit gegen PLAZAMEDIA wegen der Verletzung von Gesetzen oder Rechten Dritter geltend gemacht werden. Diese Freistellung umfasst auch den Ersatz der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung von PLAZAMEDIA.
c) Der Kunde wird PLAZAMEDIA einen sachkundigen und in der Sache verantwortlichen Ansprechpartner benennen, der zur Abgabe und Entgegennahme verbindlicher Erklärungen ermächtigt ist. Der Ansprechpartner wird erforderlichenfalls unverzüglich zur Vertragsdurchführung erforderliche Auskünfte erteilen und Entscheidungen treffen bzw. Entscheidungen herbeiführen.


7. Gewährleistung

a) Wird ausdrücklich vereinbart, dass PLAZAMEDIA im Rahmen eines Werkvertrages für den Kunden tätig wird, richtet sich die Gewährleistung nach den folgenden Regelungen:
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Werkleistung. Unerhebliche Mängel lösen keine Gewährleistungsrechte des Kunden aus, soweit eine nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der vertraglich vereinbarten oder andernfalls gewöhnlichen Verwendungsfähigkeit vorliegt. Sind Teilabnahmen / -lieferungen erfolgt, endet die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte einheitlich mit der Verjährungsfrist für die letzte Teilabnahme / -leistung.
(2) Liegt ein von PLAZAMEDIA zu vertretender Mangel vor, ist der Kunde berechtigt, die Beseitigung des Mangels zu verlangen. PLAZAMEDIA ist in keinem Fall zur Neuherstellung des Werkes verpflichtet. PLAZAMEDIA ist berechtigt, die Mangelbeseitigung zu verweigern, soweit diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Kommt PLAZAMEDIA der Mangelbeseitigung nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist nach, so kann der Kunde die Mangelbeseitigung selbst vornehmen und von PLAZAMEDIA Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht PLAZAMEDIA die Mängelbeseitigung zu Recht verweigert. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl entweder die Rückgängigmachung dieses Vertrages verlangen, die vereinbarte Vergütung mindern oder Schadensersatz im Rahmen der Ziff. 8 geltend machen. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder die Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach deren erfolglosen zweiten Versuch gegeben.
b) Wird zwischen den Parteien ausdrücklich ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vereinbart, so richtet sich die Gewährleistung nach den folgenden Regelungen:
(1) PLAZAMEDIA übernimmt kein Beschaffungsrisiko und ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, falls der Kaufgegenstand unter Aufwendung der gebotenen und angemessenen Mühe nicht beschafft werden kann. PLAZAMEDIA haftet jedoch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. PLAZAMEDIA wird den Kunden unverzüglich von der erfolglosen Beschaffung des Kaufgegenstandes in Kenntnis setzen und eine schon erbrachte Gegenleistung des Kunden erstatten.
(2) Der Käufer trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der Niederlassung von PLAZAMEDIA in Ismaning.
(3) PLAZAMEDIA hat Sachmängel des Kaufgegenstandes nicht zu vertreten, sofern PLAZAMEDIA den Kaufgegenstand von Dritten bezogen hat und ihn unverändert an den Kunden weiter versendet hat. Die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
(4) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit eine nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der gewöhnlichen Brauchbarkeit vorliegt.
(5) Liegt ein von PLAZAMEDIA zu vertretender Mangel vor, ist PLAZAMEDIA nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Ein Anspruch des Kunden auf Ersatzlieferung besteht nicht. Schlägt die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl entweder die Rückgängigmachung dieses Vertrages verlangen, die vereinbarte Vergütung mindern oder Schadensersatz im Rahmen der Ziff. 8 geltend machen.
(6) Der Kunde kann Schadensersatz statt der Leistung nur verlangen oder die Selbstvornahme nur dann durchführen, wenn die Nachbesserung nach dem zweiten Versuch fehlgeschlagen ist.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe der verkauften Sache.
c) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern der Kunde es versäumt, aufgetretene Mängel binnen einer Frist von 7 Tagen anzuzeigen. Die Rügefrist beginnt bei offenkundigen Mängeln mit der Lieferung der Werkleistung, bei verdeckten Mängeln ab dem Zeitpunkt ihres Auftretens.


8. Haftung

a) PLAZAMEDIA haftet außer bei ausdrücklicher Zusicherung von Eigenschaften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten jedoch für jedes schuldhafte Verhalten ihrer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
b) Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter und sonstiger Erfüllungsgehilfen von PLAZAMEDIA besteht keine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Die Haftung ist außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter von PLAZAMEDIA oder sonstiger Erfüllungsgehilfen auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
c) Im Rahmen der Bereitstellung von Leitungen unterliegt PLAZAMEDIA den Bestimmungen der Leitungs- und Kommunikationsprovidern und ist von der Bereitstellung der Leitungen durch diese abhängig. PLAZAMEDIA bemüht sich nach Kräften, einen technisch einwandfreien Betrieb der Leitungen zu gewährleisten. PLAZAMEDIA übernimmt keine Haftung für die technische Funktionstüchtigkeit und Störungsfreiheit der bei Dienstleistern gebuchten Leitungen und Satellitenübertragungswege.
d) PLAZAMEDIA haftet nicht für die Nichterreichbarkeit von Websites im Internet, die fehlerhafte Übermittlung oder den Verlust von Daten bei Übermittlung von Daten über das Internet oder sonstige Datenverbreitungswege, insbesondere SMS, WAP etc., sofern hierfür von PLAZAMEDIA nicht zu vertretende Fehler in von Dritten betriebenen Telekommunikationsnetzen, Datenleitungen und/oder von diesen vorgehaltener Hard- und/oder Software ursächlich sind.
e) Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


9. Eigentumsvorbehalt

PLAZAMEDIA behält sich sämtliche Rechte an den Leistungen bzw. Lieferungen bis zum Eingang der vollständigen vereinbarten Zahlung vor. Sämtliche Rechte an Angeboten stehen PAZAMEDIA zu. Inhalte von Angeboten dürfen ohne schriftliches Einverständnis von PLAZAMEDIA weder ganz noch teilweise dupliziert, an Dritte weitergegeben oder anderweitig veröffentlicht werden. Dieses Verbot gilt nicht für Kopien, die für die interne Verwendung bestimmt sind. Im Falle eines Missbrauchs der Unterlagen, behält sich PLAZAMEDIA sämtliche Schadensersatzansprüche vor. Auf § 18 UWG wird hingewiesen.


10. Verschwiegenheitsverpflichtung und Datenschutz

a) Die als vertraulich gekennzeichneten Informationen einschließlich aller darauf bezogener Unterlagen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Kunde wird seine Mitarbeiter schriftlich zur Wahrung der Geheimhaltungspflicht anhalten. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch alle sonstigen Informationen über Betriebsinterna von PLAZAMEDIA, zu denen der Kunde im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages Zugang erhält. Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Laufzeit der Vertragsbeziehung hinaus. PLAZAMEDIA ist berechtigt, die ihr im Rahmen des Auftrages und seines Zwecks anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzgesetze zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.


11. Sonstiges

a) Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unrechtmäßig, ungültig oder aus irgendeinem Grund undurchführbar sein, gilt diese Bestimmung als trennbarer Teil der Vereinbarung mit dem Kunden und beeinträchtigt nicht die Gültigkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Forderungen gegen PLAZAMEDIA können ohne deren Zustimmung nicht abgetreten werden. Die Zustimmung zu einer beabsichtigten Abtretung darf nur aus Gründen, die der Billigkeit entsprechen, verweigert werden.
c) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich zuständig zur Streitentscheidung das Landgericht München I.
d) Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss aller Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
e) PLAZAMEDIA ist berechtigt, den Vertragspartner als Referenz zu nennen und im Rahmen der Kommunikationsarbeit Geschäftsabschlüsse unter Wahrung der Interessen des Kunden und der in Ziff. 10 festgelegten Verschwiegenheitsverpflichtungen zu kommunizieren.
f) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

Stand: Juli 2006